FAQs
Diplomstudium
Sobald die letzte Prüfungsleistung des jeweiligen Studienabschnitts eingetragen wurde, können Sie Ihr 1. (bzw. 2.) Diplomprüfungszeugnis per E-Mail an beantragen.
Wenn Sie den Lateinnachweis bereits vor dem Studium erbracht haben, senden Sie entsprechende Nachweise bitte an die Studienzulassung.
Wenn Sie den Lateinnachweis am Juridicum erbracht haben, teilen Sie das bitte dem SSC mit, damit der Eintrag aus Ihrem Studienblatt entfernt werden kann.
Sie studieren im Diplomstudium Version 2025?
Sie studieren im Diplomstudium Version 2017 (auslaufend)?
- Sie erhalten Ihre Abschlussdokumente in digital amtssignierter Form per E-Mail.
- Auf Wunsch erhalten Sie auch einen vom SPL persönlich unterfertigten Bescheid, den Sie nach Terminvereinbarung am SSC abholen können.
Wenden Sie sich per E-Mail an das SSC. Sollte Ihre u:net-Adresse nicht mehr aktiv sein, geben Sie in der Nachricht Ihre Matrikelnummer bekannt und übermitteln einen Lichtbildausweis.
Studienplanreform 2025
Die Übergangsfrist zum Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im alten Studienplan endet am 31.10.2029.Wenn Sie bis zum Ende der Übergangsfrist das Studium nicht abgeschlossen haben und für das Wintersemester 2029/30 eine Fortsetzungsmeldung tätigen, werden Sie automatisch dem neuen Studienplan unterstellt.
Wenn Sie Ihr Studium während der Übergangsfrist unterbrechen und wiederaufnehmen, werden Sie automatisch dem neuen Studienplan unterstellt.
Nein. Sie haben die Möglichkeit, bis zum 31.10.2029 Ihr Studium im alten Studienplan abzuschließen.
Wenn Sie das Studium jedoch während der Übergangsfrist vom 01.10.2025 bis 30.10.2029 unterbrechen, werden Sie bei Wiederaufnahme automatisch dem jeweils gültigen Curriculum unterstellt.
Für Studierende im 1. Abschnitt ist es sinnvoll, in den neuen Studienplan umzusteigen.
- Wenn Sie bereits im 3. Abschnitt sind und erst wenige Wahlfächer absolviert haben, kann ein Umstieg nachteilig sein.
- Wenn Sie am Anfang des 3. Abschnitts stehen und Module noch nicht absolviert haben, die im Studienplan Version 2017 (auslaufend) dem 3. Abschnitt zugeordnet waren und im neuen Studienplan aber dem 2. Studienabschnitt zugeordnet sind. Sie fallen dann in den 2. Abschnitt zurück.
Ja. Wenn Sie umsteigen und Ihnen eine oder mehrere dieser Prüfungen fehlen, fallen Sie nach dem Umstieg in den 2. Studienabschnitt zurück und können erst nach dessen Abschluss Modulprüfungen des 3. Abschnittes absolvieren.
Beachten Sie, dass ein Rückfall in den 2. Abschnitt Auswirkungen auf die Vorschreibung von Studienbeiträgen oder auf die Berechnung von Ansprüchen auf Stipendien und Beihilfen haben kann.
Fall 1:
Wenn Sie aus dem Studienplan Version 2017 (auslaufend) auf den neuen Studienplan umsteigen, werden die bisher erbrachten Prüfungsleistungen gemäß Anerkennungsverordnung übertragen.
Es wird hier kein Anerkennungsbescheid ausgestellt!
Fall 2:
Wenn Sie Ihr Studium wiederaufnehmen und zwischen dem 30.09.2017 und dem 30.09.2025 nicht zugelassen gewesen sind, wenden Sie sich an das SSC. Ihre bisherigen Leistungen müssen in diesem Fall per Bescheid anerkannt werden.
Nein.
Die Äquivalenzverordnung regelt, welche Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen Sie anstelle nunmehr nicht mehr angebotener Prüfungen und Lehrveranstaltungen absolvieren müssen, wenn Sie weiterhin im Studienplan Version 2017 studieren. Das bedeutet, Sie müssen diese Prüfungen in der neuen Form bzw. im neuen Durchführungsmodus bzw. unter dem neuen Titel ablegen.
Wenn sich die Anzahl an ECTS zwischen alter und neuer MP unterscheidet, bekommen Sie die fehlenden ECTS bei Eintragung der Note automatisch gutgeschrieben.
Je nach Modulprüfung werden negative Prüfungsantritte für die Zählung der insgesamt zulässigen Antritte berücksichtigt oder nicht berücksichtigt.
Informieren Sie sich dazu in der Überblickstabelle aus unserer Webseite!
Ja. Wenn Sie auf den neuen Studienplan (2025) umsteigen, gelten dessen Antrittsvoraussetzungen. Somit ist vor Antritt zu den Modulprüfungen Zivilrecht schriftlich, Straf- und Strafprozessrecht sowie Verwaltungsrecht und ausgewählte Gebiete des Verfassungsrechts jeweils eine Übung abzulegen.
Wenn Sie die FÜM II, die MP Straf- und Strafprozessrecht und/oder die FÜM III bereits VOR Ihrem Umstieg auf den neuen Studienplan absolviert haben und gemäß Anerkennungsverordnung anerkannt bekommen haben, kann der jeweilige Übungsbesuch entfallen.
Nein. Wenn Sie im alten Studienplan (2017) bleiben, finden die Antrittsvoraussetzungen des neuen Studienplans keine Anwendung. Weiterhin gelten aber die Antrittsvoraussetzungen des Studienplans 2017, etwa die Absolvierung der Modulprüfung Bürgerliches Recht und der Modulprüfung Unternehmensrecht, um zur schriftlichen Modulprüfung aus Zivilrecht antreten zu können, die nach der Äquivalenzverordnung an die Stelle der FÜM II tritt.
Nein.
Sollten Sie allerdings nach dem Umstieg in den neuen Studienplan einen Schwerpunkt absolvieren wollen, ist auch eine der beiden Arbeiten im gewählten Schwerpunkt zu schreiben.
Wichtig: Kommunizieren Sie Ihren Unterstellungswunsch dem SSC gegenüber klar und deutlich.
Wie können Sie das tun? - Schicken Sie ein E-Mail an das SSC von Ihrer unet-Emailadresse.
Beachten Sie: Idealerweise wählen Sie für den Umstieg einen Zeitpunkt, zu dem Sie zu keinen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen angemeldet sind. Bitte beachten Sie, dass aus administrativen Gründen Unterstellungswünsche nicht tagesaktuell bearbeitet werden können!
Bachelor- und Masterstudium Internationale Rechtswissenschaften
Sie interessieren sich für das Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften (IREWI) an der Universität Wien?
- Dann hilft Ihnen das Online Self-Assessment (OSA) bei der Entscheidung.
- Das OSA ist ein Pflichtteil der Registrierung für das Aufnahmeverfahren.
Wichtig zum Studium:
- Für das Bachelorstudium IREWI gibt es ein Aufnahmeverfahren.
- Für das Masterstudium gibt es keinen Aufnahmetest aber es gibt Zulassungsvoraussetzungen.
Was Sie tun müssen:
- Registrieren Sie sich zeitgerecht und nehmen Sie am Aufnahmeverfahren teil.
- Registrieren Sie sich unbedingt, auch wenn Sie die Matura noch nicht haben.
Vor der Zulassung zum Bachelorstudium IREWI ist ein Aufnahmeverfahren zu absolvieren.
Für die Zulassung zum Masterstudium ist kein Aufnahmetest notwendig, es gelten jedoch Zulassungsvoraussetzungen.
Nein, nicht zu 100%.
Die Zulassung zum Studium setzt jeweils einen Sprachnachweis für Deutsch auf Niveau C1 und für Englisch auf Niveau B2 voraus.
Die Lehrveranstaltungen und Prüfungen finden in deutscher und englischer Sprache statt (allenfalls auch in weiteren Fremdsprachen). Der Anteil an fremdsprachigen Lehrveranstaltungen und Prüfungen beträgt im Bachelorstudium rund 40% und im Masterstudium rund 60%.
Ja.
Der Lateinnachweis kann im Laufe des Bachelorstudiums nachgeholt werden.
Ja.
Sie müssen aber am Aufnahmeverfahren teilnehmen (unabhängig vom Studienfortschritt).
Ja.
Sie müssen aber am Aufnahmeverfahren teilnehmen (unabhängig vom Studienfortschritt).
Die Anerkennung von Lehrveranstaltungen oder Modulprüfungen ist laut Anerkennungsverordnung möglich.
Ein Fernstudium ist nicht möglich.
- Modulprüfungen finden grundsätzlich vor Ort statt (in Präsenz).
- Bei vielen Lehrveranstaltungen — zum Beispiel Übungen (UE) und prüfungsimmanenten Übungen (PUE) — gilt Anwesenheitspflicht.
Sie finden sämtliche Seminare, in denen Sie Ihre Bachelorarbeit verfassen können, im Vorlesungsverzeichnis unter Studienprogrammleitung 3 > Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften > PM14 Wahlfachmodul: Seminare Bachelorarbeit.
Sie erhalten eine E-Mail an Ihren u:account und müssen Ihren Prüfungspass einreichen.
Schritt für Schritt zum Studienabschluss
Folgen Sie der Schritt für Schritt Anleitung zum Studienabschluss.
In keinem! Sie schreiben Ihre Masterarbeit unabhängig von Lehrveranstaltungen. Sie können jedoch Seminare zur Vorbereitung auf die Masterarbeit besuchen.
Sie müssen Ihre Arbeit einreichen.
Erweiterungscurricula
Im Diplomstudium Rechtswissenschaften sowie im Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften müssen keine EC absolviert werden. Wir bieten jedoch unterschiedliche Erweiterungscurricula für Studierende anderer Bachelorstudien an.
Im Diplomstudium Rechtswissenschaften sowie im Bachelorstudium Internationale Rechtswissenschaften müssen keine EC absolviert werden. Wir bieten jedoch unterschiedliche Erweiterungscurricula für Studierende anderer Bachelorstudien an.
Nein.
Die Absolvierung des ECs Einführung in die Rechtswissenschaften ist Voraussetzung für die Zulassung zu allen weiteren EC aus dem Gebiet der Rechtswissenschaften.
FAQs zum Studienabschluss
Bitte schreiben Sie ein Mail ans SSC.
UHSTAT2 ist ein verpflichtendes Online-Formular für Absolvent*innen von Universitäten. Es dient der Erhebung von Daten zu studienbezogenen Auslandsaufenthalten und wird von Statistik Austria für die Bundesstatistik zum Bildungswesen ausgewertet.