Regelung für schwangere bzw. stillende Studentinnen

Als schwangere Studierende und Studierende mit Betreuungspflichten haben Sie das Recht, sich beurlauben zu lassen (§ 67 UG, siehe studieren.univie.ac.at/zulassung/beurlaubung/).

Wenn Sie dieses Recht nicht in Anspruch nehmen, so müssen Sie beachten, dass zu Ihrem Schutz und zum Schutz Ihres Kindes die Prinzipien des Mutterschutzgesetzes 1979 („MSchG“ BGBl. Nr. 221/1979 idgF) analog anzuwenden sind. Maßgebliche Belastungsfaktoren sind in § 2a Abs. 2 MSchG aufgezählt.

Das Arbeiten in Labors ist im Allgemeinen nicht gestattet. Ebenso können im übrigen Lehrbetrieb - beispielsweise bei Exkursionen, bei Praktika oder im Bereich der sportwissenschaftlichen Studien - Gefährdungen für werdende und stillende Mütter und ungeborene Kinder auftreten. Sie sind daher verpflichtet, mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt die konkreten Risiken im Lehr- und Prüfungsbetrieb zu besprechen. Bei Vorliegen eines entsprechenden Gefährdungspotentials ist die Teilnahme an Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen nicht zulässig.

Wenn Sie bereits eine solche Lehrveranstaltung besuchen, informieren Sie bitte Ihre LehrveranstaltungsleiterInnen. Es kann dann je nach Situation entschieden werden, ob die Leistungen bereits für eine positive Beurteilung ausreichen, eventuell können Ersatzleistungen festgelegt werden oder es kommt zu keiner Beurteilung wegen Abbruchs aus wichtigem Grund.

Bei Fragen zur Planung des weiteren Studiums (z.B. weitere Abfolge von Lehrveranstaltungen und Prüfungen) können Sie sich an das SSC bzw. die zuständige Studienprogrammleitung wenden. Es wird seitens der Universität Wien darauf geachtet, dass Ihre Situation nach Maßgabe der Möglichkeiten mit dem Studium vereinbar sind. Verzögerungen im Studienfortschritt, die durch die oben genannten Regelungen entstehen, sind nicht der Universität Wien zuzurechnen.

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