FAQs

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  • Muss ich auf den neuen Studienplan umsteigen?

    Nein, Sie haben die Möglichkeit, bis zum 31.10.2029 Ihr Studium im alten Studienplan abzuschließen.

    Wenn Sie Ihr Studium jedoch unterbrechen und in der Übergangsfrist 01.10.2025-30.10.2029 Ihr Diplomstudium unterbrechen, werden Sie nach Wiederzulassung automatisch dem jeweils gültigen Curriculum unterstellt.

  • Für wen ist es sinnvoll, in den neuen Studienplan umzusteigen?

    Für Studierende im 1. Abschnitt ist es sinnvoll in den neuen Studienplan umzusteigen.

  • Für wen ist es weniger sinnvoll in den neuen Studienplan umzusteigen?

    Nachteilig könnte sich ein Umstieg auf den neuen Studienplan z.B. für jene Studierende auswirken, die bereits im 3. Abschnitt sind und erst wenige Wahlfächer absolviert haben. Ebenso für Studierende, die am Anfang des 3. Abschnitts stehen und Module, die bisher dem 3. Abschnitt zugeordnet waren, im neuen Studienlan aber dem 2. Studienabschnitt zugeordnet sind, noch nicht absolviert haben. Diese Studierenden fallen in den 2. Studienabschnitt zurück.

  • Wenn ich mich im alten Studienplan im 3. Abschnitt befinde und in den neuen Studienplan umsteige, mir jedoch die MP Strafrecht oder die MP Steuerrecht oder die Juristische Wirtschaftskompetenz fehlen, falle ich dann in den zweiten Abschnitt zurück?

    Ja, wenn Sie umsteigen und Ihnen eine oder mehrere dieser Prüfungen fehlen, fallen Sie nach dem Umstieg in den zweiten Studienabschnitt zurück und können erst nach dessen Abschluss Modulprüfungen des 3. Abschnittes absolvieren. Beachten Sie, dass ein Rückfall in den 2. Abschnitt Auswirkungen auf die Vorschreibung von Studienbeiträgen oder auf die Berechnung von Stipendienansprüchen oder Ansprüchen auf Familienbeihilfe haben kann.

  • Wie werden mir Prüfungen, die ich schon gemacht habe, auf den neuen Studienplan übertragen?

    Wenn Sie auf den neuen Studienplan umsteigen, werden die bisher erbrachten Prüfungsleistungen gemäß Anerkennungsverordnung übertragen.

    Es wird kein Anerkennungsbescheid ausgestellt!

  • Werden Prüfungen, deren Modus sich mit dem neuen Studienplan ändert (z.B. von schriftlich zu mündlich, FÜM 2), parallel in beiden Formen angeboten?

    Nein. Eine Äquivalenzverordnung regelt, welche Prüfungen bzw. Lehrveranstaltungen anstelle nunmehr nicht mehr angebotener Prüfungen und Lehrveranstaltungen absolviert werden müssen, wenn man weiterhin im alten Studienplan bleibt. Dies bedeutet, diese Prüfungen müssen in neuer Form bzw. in neuem Durchführungsmodus bzw. unter neuem Titel abgelegt werden.

  • Wie lange kann ich mein Studium im alten Studienplan abschließen?

    Die Übergangsfrist zum Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften im alten Studienplan endet am 31.10.2029. Studierende, die bis Ende der Übergangsfrist das Studium nicht abgeschlossen haben und für das Wintersemester 2029/30 eine Fortsetzungsmeldung tätigen, werden automatisch in den neuen Studienplan unterstellt.

    Wenn Sie Ihr Studium in der Übergangsfrist unterbrechen und wieder inkribieren, werden Sie automatisch in den neuen Studienplan unterstellt.

  • Werden negative Prüfungsantritte beim Umstieg auf den neuen Studienplan berücksichtigt?

    Je nach Modulprüfung werden negative Prüfungsantritte für die Zählung der insgesamt zulässigen Antritte berücksichtigt oder nicht berücksichtigt. Übersicht Antrittszählung

  • Muss ich, wenn ich auf den neuen Studienplan umsteige, für die Modulprüfung Zivilrecht, Modulprüfung Straf- und Strafprozressrecht und die Modulprüfung Verwaltungsrecht und ausgewählte Gebiete des Verfassungsrechts jeweils eine Übung nachholen?

    Ja, wenn Sie auf den neuen Studienplan (2025) umsteigen, gelten die Antrittsvoraussetzungen des neuen Studienplans (2025). Somit ist vor Antritt zu den Modulprüfungen Zivilrecht schriftlich, Straf- und Strafprozressrecht sowie Verwaltungsrecht und ausgewählte Gebiete des Verfassungsrechts jeweils eine Übung abzulegen.

  • Muss ich, wenn ich im alten Studienplan (2017) bleibe, eine Übung aus Zivilrecht, Straf- und Strafprozessrecht und Verwaltungsrecht und ausgewählte Gebiete des Verfassungsrechts absolvieren, um zur jeweiligen Modulprüfung antreten zu können?

    Nein, wenn Sie im alten Studienplan (2017) bleiben, finden diese Antrittsvoraussetzungen keine Anwendung. Weiterhin gelten aber die Zulassungsvoraussetzungen nach dem Studienplan 2017, etwa die Absolvierung der Modulprüfung Bürgerliches Recht und der Modulprüfung Unternehmensrecht, um zur schriftlichen Modulprüfung aus Zivilrecht antreten zu können, die nach der Äquivalenzverordnung an die Stelle der FÜM II tritt.

  • Ich habe bereits 2 Diplomand*innenseminare im alten Studienplan absolviert. Ist ein Diplomand*innenseminar im Schwerpunkt nachzuholen?

    Nein, dies ist nicht erforderlich.

  • Wie erfolgt der Umstieg?

    Genaue Informationen zu den Umstiegsmodalitäten werden demnächst bekannt gegeben.