Orientierungshilfe: Umstieg in den neuen Studienplan? Ja oder Nein?
Der Prozess des Umstiegs vom auslaufenden Curriculum des Diplomstudiums Rechtswissenschaften in den neuen Studienplan wird als Unterstellung bezeichnet.
Ein Verbleib im auslaufenden Curriculum ist möglich. Die Äquivalenzverordnung regelt, welche Prüfungen aus dem Diplomstudium Rechtswissenschaften für den Abschluss des Studiums in der auslaufenden Version absolviert werden müssen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Prüfungen nicht mehr angeboten werden.
Die Anerkennungsverordnung regelt, welche Studienleistungen aus dem alten Curriculum in welcher Form für das neue Curriculum anerkannt werden.
Für die Entscheidung, ob Sie sich unterstellen lassen möchten oder im alten Studienplan bleiben, sollten Sie sich Ihren Studienfortschritt genau ansehen und basierend auf Ihren bisherigen Studienleistungen eine realistische Einschätzung treffen, wie lange Sie für Ihr Studium noch benötigen. Sie haben die Möglichkeit, bis zum 31.10.2029 ihr Studium im alten Studienplan abzuschließen, danach werden Sie automatisch dem neuen Studienplan unterstellt.
Für wen ist es sinnvoll, auf den neuen Studienplan umzusteigen?
Für Studierende im 1. Abschnitt ist es sinnvoll in den neuen Studienplan umzusteigen.
Für wen ist es wenig sinnvoll, in den neuen Studienplan umzusteigen?
Nachteilig könnte sich ein Umstieg auf den neuen Studienplan z.B. für jene Studierende auswirken, die bereits im 3. Abschnitt sind und erst wenige Wahlfächer absolviert haben. Ebenso für Studierende, die am Anfang des 3. Abschnitts stehen und Module, die bisher dem 3. Abschnitt zugeordnet waren, im neuen Studienlan aber dem 2. Studienabschnitt zugeordnet sind, noch nicht absolviert haben. Diese Studierenden fallen in den 2. Studienabschnitt zurück.
Was muss man vor der Unterstellung beachten?
Falls Sie beabsichtigen, eine bereits erbrachte positive Studienleistung zu wiederholen, weil Sie mit der Benotung nicht zufrieden sind, treten Sie zu dieser Prüfungswiederholung an, ehe Sie umsteigen. Eine laut Anerkennungsverordnung anerkannte Leistung darf aus rechtlichen Gründen nicht mehr wiederholt/verbessert werden.